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§ 90 SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Siebenter Teil – Zuständigkeiten

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SOG LSA
Gliederungs-Nr.: 205.2
Normtyp: Gesetz

§ 90 SOG LSA – Außerordentliche sachliche Zuständigkeit

(1) Die Fachaufsichtsbehörden können in ihrem Bezirk einzelne Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anstelle und auf Kosten der sachlich zuständigen Sicherheitsbehörde oder Polizeibehörde treffen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Sie haben die zuständige Sicherheits- oder Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Sachlich nicht zuständige Sicherheitsbehörden oder Polizeibehörden oder die Fachministerien können bei Gefahr im Verzuge einzelne Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr anstelle und auf Kosten der zuständigen Sicherheitsbehörde oder Polizeibehörde treffen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium kann Aufgaben der Polizei (§§ 1 und 2) vorübergehend übernehmen oder einer anderen Polizeibehörde übertragen, wenn es zur sachgerechten Erfüllung dieser Aufgaben geboten ist. Übernimmt das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium polizeiliche Aufgaben, so hat es insoweit die Stellung einer Polizeibehörde.