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§ 90 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Aufnahme einer Erwerbstätigkeit → Erster Unterabschnitt – Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 90 SGB III – Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Überschrift neugefasst durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).

(1) Für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen kann der Eingliederungszuschuss bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen.

Absatz 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).

(2) 1Für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis d des Neunten Buches und ihnen nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buches von den Agenturen für Arbeit gleichgestellte behinderte Menschen, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist (besonders betroffene schwerbehinderte Menschen), kann der Eingliederungszuschuss bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 60 Monate betragen. 2Die Förderdauer kann bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, bis zu 96 Monate betragen.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(3) Bei der Entscheidung über Höhe und Dauer der Förderung von schwerbehinderten und besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen ist zu berücksichtigen, ob der schwerbehinderte Mensch ohne gesetzliche Verpflichtung oder über die Beschäftigungspflicht nach dem Teil 3 des Neunten Buches hinaus eingestellt und beschäftigt wird.

Absatz 3 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(4) 1Nach Ablauf von zwölf Monaten ist die Höhe des Eingliederungszuschusses um zehn Prozentpunkte jährlich zu vermindern. 2Sie darf 30 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts nicht unterschreiten. 3Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen ist erst nach Ablauf von 24 Monaten zu vermindern.