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§ 90 RiGBln
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 5 – Wahlen

Titel: Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RiGBln
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 90 RiGBln – Wahlordnung

(1) Der Senat erlässt durch Rechtsverordnung eine Wahlordnung, die das Nähere über die Ausgestaltung des jeweiligen Wahlsystems und das Wahlverfahren regelt, insbesondere Bestimmungen über die Bestellung und die Aufgaben des Wahlvorstandes, die Aufstellung der Wählerliste, die Erstellung der Vorschlagslisten, die Einreichung von Wahlvorschlägen sowie die dafür erforderlichen Unterschriften, die Wahlhandlung, die Ausübung des Wahlrechts und die Feststellung des Wahlergebnisses und der Gewählten trifft. Die Wahlordnung kann für die Wahl der Richterräte vorsehen, dass die in dem Gericht vertretenen Berufsverbände der Richterschaft Wahlvorschläge machen.

(2) Soweit dieses Gesetz oder die Wahlordnung gemäß Absatz 1 keine abschließende Regelung treffen, finden für die Wahl der Mitglieder der Richtervertretungen die Wahlvorschriften des Personalvertretungsgesetzes entsprechend Anwendung.