§ 90 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen
Fünfter Teil – Schlussvorschriften
§ 90 NKWO – Mitwirkung des Landeswahlausschusses
(1) Für die Wahrnehmung zentraler Wahlaufgaben durch den Landeswahlausschuss gelten die Verfahrensvorschriften der Niedersächsischen Landeswahlordnung.
(2) Die Entschädigung der Mitglieder des Landeswahlausschusses bestimmt sich nach den Vorschriften der Niedersächsischen Landeswahlordnung.