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§ 90 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 90 NKWO – Mitwirkung des Landeswahlausschusses

(1) Für die Wahrnehmung zentraler Wahlaufgaben durch den Landeswahlausschuss gelten die Verfahrensvorschriften der Niedersächsischen Landeswahlordnung.

(2) Die Entschädigung der Mitglieder des Landeswahlausschusses bestimmt sich nach den Vorschriften der Niedersächsischen Landeswahlordnung.