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§ 90 LBO
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Sechster Teil – Ordnungswidrigkeiten, Verordnungs- und Satzungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBO
Gliederungs-Nr.: 2130-9
Normtyp: Gesetz

§ 90 LBO – Ordnungswidrigkeiten (1)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    einer nach § 91 erlassenen Verordnung oder einer nach § 92 Abs. 1 oder 2 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Verordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  2. 2.
    ohne die erforderliche Genehmigung (§ 68 Abs. 1) oder Teilbaugenehmigung (§ 79) oder abweichend davon bauliche Anlagen errichtet, ändert, benutzt oder abbricht,
  3. 3.
    entgegen § 82 Abs. 2 Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung erstmals oder entgegen § 82 Abs. 7 ohne Anzeige oder Abnahme wieder in Gebrauch nimmt,
  4. 4.
    entgegen der Vorschrift des § 78 Abs. 6 Bauarbeiten beginnt, entgegen der Vorschrift des § 88 Abs. 3 Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten nicht anzeigt, entgegen der Vorschrift des § 88 Abs. 4 mit dem Innenausbau beginnt oder entgegen der Vorschrift des § 88 Abs. 6 Satz 1 bauliche Anlagen benutzt,
  5. 5.
    die nach § 78 Abs. 8 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet,
  6. 6.
    Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 4 vorliegen,
  7. 7.
    Bauprodukte entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ohne Ü-Zeichen oder CE-Zeichen verwendet,
  8. 8.
    Bauarten nach § 27 ohne die erforderliche allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis oder die Zustimmung im Einzelfall anwendet,
  9. 9.
    als Bauherrin oder Bauherr nicht die zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens oder eines Bauvorhabens im Sinne des § 74 Abs. 1 nach § 61 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Personen bestellt, die erforderlichen Anzeigen und Nachweise an die Bauaufsichtsbehörde nicht erbringt (§ 61 Abs. 1 Satz 2), Bauleiterinnen oder Bauleiter oder Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter sowie jeden Wechsel in der Bauleitung nicht nach § 61 Abs. 2 rechtzeitig benennt bzw. mitteilt oder einem Verlangen der Bauaufsichtsbehörde nach § 61 Abs. 4 Satz 1 nicht nachkommt,
  10. 10.
    als Bauherrin oder Bauherr entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke nicht gärtnerisch anlegt und unterhält, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Nutzung benötigt werden,
  11. 11.
    als Bauherrin oder Bauherr, Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser oder als Bauleiterin oder Bauleiter entgegen § 9 Abs. 3 die Flächen, die als Zufahrten, Gehwege, Stellplätze, Kinderspielplätze oder als Arbeits- oder Lagerflächen zulässigerweise genutzt oder benötigt werden, in einem größeren Umfang versiegelt, als es ihre Zweckbestimmung erfordert,
  12. 12.
    als Bauherrin oder Bauherr, Unternehmerin oder Unternehmer oder als Bauleiterin oder Bauleiter entgegen § 16 Abs. 2 bei Gefährdung unbeteiligter Personen durch die Baustelle die Gefahrenzone nicht so abgrenzt oder durch Warnsignale nicht so kennzeichnet, dass sie für diese Personen, insbesondere für Blinde, erkennbar ist, oder Baustellen, soweit es erforderlich ist, nicht mit einem Bauzaun abgrenzt und mit den zum Schutz vor Gefahren erforderlichen Vorrichtungen, insbesondere gegen herunterfallende Gegenstände, versieht und beleuchtet,
  13. 13.
    als Unternehmerin oder Unternehmer entgegen § 16 Abs. 4 bei der Ausführung genehmigungsbedürftiger Bauvorhaben oder Bauvorhaben im Sinne des § 74 Abs. 1 nicht an der Baustelle dauerhaft ein Schild anbringt, das die Bezeichnung des Bauvorhabens und die Namen und Anschriften der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Unternehmerin oder des Unternehmers enthält,
  14. 14.
    als Bauherrin oder Bauherr, Unternehmerin oder Unternehmer oder als Bauleiterin oder Bauleiter entgegen § 16 Abs. 3 Vorkehrungen zum Schutz von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Landschaftsbestandteilen nicht trifft,
  15. 15.
    als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser entgegen § 62 Abs. 1 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die geforderten Unterlagen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf oder den durch § 74 Abs. 9 Satz 1 erfassten Bauvorlagen und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen,
  16. 16.
    als Unternehmerin oder Unternehmer entgegen § 63 Abs. 1 nicht ordnungsgemäß, den anerkannten Anforderungen der Umweltvorsorge und des Umweltschutzes, den Technischen Baubestimmungen und den genehmigten Bauvorlagen oder den durch § 74 Abs. 9 Satz 1 erfassten Bauvorlagen entsprechend arbeitet, nicht für den sicheren Betrieb der Baustelle sorgt, nicht die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten erbringt und auf der Baustelle bereithält oder vor der in § 63 Abs. 1 Satz 3 genannten Frist Arbeiten ausführt oder ausführen lässt,
  17. 17.
    als Bauleiterin oder Bauleiter oder als Fachbauleiterin oder Fachbauleiter entgegen § 64 Abs. 1 nicht darüber wacht, dass die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht, den anerkannten Anforderungen der Umweltvorsorge und des Umweltschutzes, den Technischen Baubestimmungen und den genehmigten Bauvorlagen oder den durch § 74 Abs. 9 Satz 1 erfassten Bauvorlagen entsprechend durchgeführt wird, nicht die dafür erforderlichen Weisungen erteilt oder im Rahmen dieser Aufgabe nicht auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle achtet,
  18. 18.
    als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser oder als Aufstellerin oder Aufsteller der bautechnischen Nachweise im Sinne des § 73 Abs. 4 entgegen § 71 Abs. 6 Satz 1 nicht ausreichend berufshaftpflichtversichert ist und im Einzelfall bestehende Haftungsausschlussgründe nach § 71 Abs. 6 Satz 4 nicht unverzüglich offenbart,
  19. 19.
    als Bauherrin oder Bauherr eine unrichtige Erklärung im Sinne des § 74 Abs. 6 Nr. 2 abgibt,
  20. 20.
    als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser, als Aufstellerin oder Aufsteller der bautechnischen Nachweise oder als sachverständige Person im Sinne des § 62 Abs. 2 eine unrichtige Erklärung im Sinne des § 74 Abs. 6 Nr. 4 oder des § 75 Abs. 6 Satz 2 abgibt,
  21. 21.
    als Bauherrin oder Bauherr, Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser oder als Bauleiterin oder Bauleiter § 74 Abs. 9 zuwiderhandelt,
  22. 22.
    als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser den Vorschriften dieses Gesetzes über die barrierefreie und behindertengerechte bauliche Gestaltung nach § 52 Abs. 2 und § 59 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseren Wissens unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz möglichen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 6 bis 8 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 bis 8 die oberste Bauaufsichtsbehörde, in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 18 die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein und in den übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 die untere Bauaufsichtsbehörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Mai 2009 durch § 86 Absatz 2 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6). Zur weiteren Anwendung s. § 85 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6).