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§ 90 JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Bundesrecht

Drittes Hauptstück – Vollstreckung und Vollzug → Zweiter Abschnitt – Vollzug

Titel: Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JGG
Gliederungs-Nr.: 451-1
Normtyp: Gesetz

§ 90 JGG – Jugendarrest

(1) 1Der Vollzug des Jugendarrestes soll das Ehrgefühl des Jugendlichen wecken und ihm eindringlich zum Bewusstsein bringen, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. 2Der Vollzug des Jugendarrestes soll erzieherisch gestaltet werden. 3Er soll dem Jugendlichen helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben.

(2) 1Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten oder Freizeitarresträumen der Landesjustizverwaltung vollzogen. 2Vollzugsleiter ist der Jugendrichter am Ort des Vollzugs.

Zu § 90: Geändert durch G vom 26. 6. 1990 (BGBl I S. 1163) und 30. 8. 1990 (BGBl I S. 1853).