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§ 90 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Organisation und Verwaltung der Hochschule → Abschnitt 4 – Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 90 HochSchG – Aufgaben und Errichtung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten dienen der Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule.

(2) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten können unter der Verantwortung eines Fachbereichs oder mehrerer Fachbereiche (Fachbereichseinrichtungen) oder außerhalb eines Fachbereichs unter der Verantwortung des Senats oder der Präsidentin oder des Präsidenten gebildet werden (zentrale Einrichtungen). Sie entscheiden über die Verwendung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder nicht wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Mittel, die ihnen zugewiesen sind.