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§ 90 GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern

Sechster Teil – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses → Abschnitt III – Feststellung des Ergebnisses

Titel: Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 90 GLKrWO – Vorbereitung der Feststellung und Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses

(1) 1Der Wahlleiter hat dafür zu sorgen, dass die Wahlunterlagen der Stimmbezirke und der Briefwahlvorstände sobald wie möglich bei ihm vorliegen. 2Die Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses wird in folgender Reihenfolge vorbereitet:

  1. 1.

    vom Wahlleiter für die Gemeindewahlen:

    1. a)

      für die Wahl des ersten Bürgermeisters,

    2. b)

      für die Wahl des Gemeinderats,

  2. 2.

    vom Wahlleiter für die Landkreiswahlen:

    1. a)

      für die Wahl des Landrats,

    2. b)

      für die Wahl des Kreistags.

(2) Der Wahlleiter ermittelt bei jeder Wahl für den Wahlkreis die Zahl

  1. 1.

    der Stimmberechtigten,

  2. 2.

    der Personen, die gewählt haben,

  3. 3.

    der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,

  4. 4.

    der insgesamt abgegebenen ungültigen Stimmzettel,

  5. 5.

    der für jede Person abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Für die Wahl des ersten Bürgermeisters oder des Landrats ermittelt der Wahlleiter außerdem,

  1. 1.

    ob die Person mit der höchsten Stimmenzahl mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat und, wenn dies der Fall ist, welche Person damit zum ersten Bürgermeister oder zum Landrat gewählt ist,

  2. 2.

    falls keine Person mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, die Personen, zwischen denen eine Stichwahl stattzufinden hat.

(4) Bei der Wahl des Gemeinderats oder des Kreistags ermittelt der Wahlleiter außerdem

  1. 1.

    bei Verhältniswahl

    1. a)

      die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Stimmen durch Zusammenzählen der Stimmen sämtlicher sich bewerbender Personen eines Wahlvorschlags,

    2. b)

      die auf die Wahlvorschläge entfallenden Sitze,

    3. c)

      die Namen und die Reihenfolge der Gewählten und der Listennachfolger,

  2. 2.

    bei Mehrheitswahl

    die Namen und die Reihenfolge der Gewählten und der Listennachfolger nach der Zahl der auf sie entfallenen Stimmen,

  3. 3.

    ob auf nicht wählbare Personen entfallene Stimmen bei der Sitzverteilung zu berücksichtigen sind.

(5) 1Ist der Wahlleiter der Auffassung, dass der Wahlvorstand das Abstimmungsergebnis oder der Briefwahlvorstand das Ergebnis der Briefwahl nicht richtig festgestellt hat, bereitet er die Berichtigung vor. 2Soweit erforderlich, kann der Wahlleiter veranlassen, dass hierzu der Wahlvorstand oder der Briefwahlvorstand einberufen wird, damit dieser das Ergebnis erneut ermittelt und feststellt.

(6) 1Der Wahlleiter hat das nach den Abs. 1 bis 5 ermittelte vorläufige Wahlergebnis unter dem Vorbehalt der Feststellung durch den Wahlausschuss in geeigneter Form gegenüber der Öffentlichkeit zu verkünden und dies zu dokumentieren. 2Er muss vor dem Wahltag bekanntmachen, in welcher Form er das vorläufige Wahlergebnis gegenüber der Öffentlichkeit verkünden wird und, falls er mehrere Arten nutzen will, welche Verkündung für den Beginn der Frist nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 GLKrWG entscheidend ist.