§ 90 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen
Kapitel 5 – Gewässeraufsicht
§ 90 BremWG – Überwachung
Die Befugnisse der Gewässeraufsicht aus § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten sinngemäß demjenigen gegenüber, der im Rahmen der land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung Pflanzenschutzmittel sowie Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger verwendet.