§ 90 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht
Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 90 BLG – Schadenersatz für bewegliche Sachen
Für Schäden an beweglichen Sachen, auf die § 89 Anwendung findet, ist unter den Voraussetzungen des § 8 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) und in dem dort vorgesehenen Umfang eine zusätzliche Ersatzleistung zu gewähren.
(1) Amtl. Anm.:
§ 90 u. § 91 Abs. 4: BesAbgeltG 624-1