Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 90 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht

Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Bundesleistungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BLG
Gliederungs-Nr.: 54-1
Normtyp: Gesetz

§ 90 BLG – Schadenersatz für bewegliche Sachen

Für Schäden an beweglichen Sachen, auf die § 89 Anwendung findet, ist unter den Voraussetzungen des § 8 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) und in dem dort vorgesehenen Umfang eine zusätzliche Ersatzleistung zu gewähren.

(1) Amtl. Anm.:

§ 90 u. § 91 Abs. 4: BesAbgeltG 624-1