§ 90 BHO
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Bundesrecht
Teil V – Rechnungsprüfung
§ 90 BHO – Inhalt der Prüfung
Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob
- 1.das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
- 2.die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung ordnungsgemäß aufgestellt sind,
- 3.wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
- 4.die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann.