§ 8c SächsRiG
Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Landesrecht Sachsen
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 8c SächsRiG – Zuständigkeit
(1) Entscheidungen nach den §§ 8, 8a und 8b trifft das Staatsministerium der Justiz. Es kann seine Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(2) Macht das Staatsministerium der Justiz von seiner Befugnis nach Absatz 1 Satz 2 Gebrauch, so ist eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums nur mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz zulässig.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).