Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8b Nds. ArbZVO
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. ArbZVO
Gliederungs-Nr.: 20411016300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8b Nds. ArbZVO – Veränderungen in der Anspar- oder Ausgleichsphase der Freijahresregelung und der freiwilligen Arbeitszeitkonten

(1) Bei einer Änderung der individuellen Arbeitszeit während der Freijahrsregelung (§ 8a Abs. 1) oder eines freiwilligen Arbeitszeitkontos (§ 8a Abs. 2) können die festgelegten Bedingungen über die Dauer und den Umfang der Verlängerung der Arbeitszeit (Ansparphase) und die Verkürzung der Arbeitszeit (Ausgleichsphase) aus dienstlichen Gründen oder auf Antrag, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, unter Beachtung des § 4 Satz 2 verändert werden.

(2) 1Ausgleichspflichtige Arbeitszeit kann nicht angespart werden für die Dauer

  1. 1.

    einer Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung oder einer sonstigen Beurlaubung von mehr als einem Monat, ausgenommen Erholungsurlaub,

  2. 2.

    des einen Monat überschreitenden Zeitraums einer Dienstunfähigkeit,

  3. 3.

    einer teilweisen Freistellung vom Dienst wegen vorübergehend herabgeminderter Dienstfähigkeit,

  4. 4.

    eines vorübergehenden Wechsels in Bereiche, in denen die jeweilige besondere Form der Arbeitszeitverteilung nicht fortgeführt werden kann,

  5. 5.

    eines Amtsverbots oder einer vorläufigen Dienstenthebung,

  6. 6.

    einer vollen Freistellung vom Dienst im Rahmen einer weiteren besonderen Form der Arbeitszeitverteilung.

2 Die Ansparphase ändert sich hierdurch nicht, soweit sie nicht aus dienstlichen Gründen oder auf Antrag verlängert wird.

(3) Tritt einer der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fälle während der Ausgleichsphase ein oder fällt die Zeit eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots in die Ausgleichsphase, so wird diese vorbehaltlich des § 8a Abs. 1 Satz 2 um den entsprechenden Zeitraum verlängert.

(4) 1Eine Freijahrsregelung wird rückwirkend geändert, soweit die vorgesehene Durchführung der Beamtin oder dem Beamten dauerhaft unmöglich wird. 2Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die Freijahrsregelung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 auch für die Zukunft beendet werden. 3Sind im Zeitpunkt der Änderung Anteile an Arbeitszeit angespart worden, so erfolgt ein Ausgleich durch Arbeitszeitverkürzung. 4Im Fall der Unmöglichkeit einer Arbeitszeitverkürzung werden die anteiligen Dienstbezüge nachgezahlt. 5Erfolgt die Änderung innerhalb der Ansparphase, aber nach Abschluss der Ausgleichsphase, so sind die noch nicht geleisteten Arbeitszeiten durch die Rückforderung überzahlter Bezüge auszugleichen.

(5) 1Wird bei einem Arbeitszeitkonto der Ausgleich von in der Ansparphase geleisteter Arbeitszeit der Beamtin oder dem Beamten dauerhaft unmöglich, so erfolgt eine Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte. 2Beamtinnen und Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit wird für die bis zum Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit zusätzlich geleistete Arbeit abweichend von Satz 1 eine Ausgleichszahlung in Höhe der Besoldung gewährt, auf die eine Beamtin oder ein Beamter mit entsprechend anteilig erhöhter Arbeitszeit im Zeitraum der zusätzlich geleisteten Arbeit Anspruch gehabt hätte.