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§ 8b LVerfSchG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Aufgaben und Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-2
Normtyp: Gesetz

§ 8b LVerfSchG – Verfahren

(1) Ist nach diesem Gesetz die Anordnung einer Maßnahme durch die Innenministerin oder den Innenminister vorgesehen, erfolgt jene auf Antrag der Leitung der Verfassungsschutzabteilung, im Falle der Verhinderung der Innenministerin oder des Innenministers durch die Vertreterin oder den Vertreter. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Die Maßnahme ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.

(2) Ist nach diesem Gesetz eine Unterrichtung der G 10-Kommission (§ 26a) vorgesehen, erfolgt jene durch die Verfassungsschutzbehörde vor dem Vollzug der Maßnahme. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission vollzogen werden. Die G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Maßnahme. § 15 Abs. 5 des Artikel 10-Gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten erstreckt. Anordnungen, die die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, sind unverzüglich aufzuheben. Die Daten unterliegen in diesem Falle einem absoluten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu löschen.

(3) Ist nach diesem Gesetz eine Mitteilung der betroffenen Person vorgesehen und nichts anderes bestimmt, erfolgt jene durch die Verfassungsschutzbehörde, sobald eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme ausgeschlossen werden kann. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn diese Voraussetzung auch nach fünf Jahren noch nicht eingetreten ist. Sie unterbleibt ferner bei einem durch die Maßnahme unvermeidbar betroffenen Dritten im Sinne von § 8 Abs. 5 Satz 3, wenn die Mitteilung

  1. 1.

    nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungen möglich wäre oder

  2. 2.

    überwiegende schutzwürdige Belange anderer betroffener Personen entgegenstehen.

Nach der Mitteilung steht der betroffenen Person der Rechtsweg offen.

(4) Ist nach diesem Gesetz eine Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums (§ 26) vorgesehen, erfolgt jene durch die Verfassungsschutzbehörde im Abstand von höchstens sechs Monaten. Dabei ist insbesondere ein Überblick über den Anlass, den Umfang, die Dauer, das Ergebnis und die Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben.