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§ 8b GKG-LSA
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Dritter Teil – Zweckverband

Titel: Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GKG-LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.7
Normtyp: Gesetz

§ 8b GKG-LSA – Pflichtverband

(1) Besteht für die Bildung eines Zweckverbandes zur Erfüllung bestimmter Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises ein dringendes öffentliches Bedürfnis, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde den zu beteiligenden Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen eine angemessene Frist zur Bildung eines Zweckverbandes setzen.

(2) Wird der Zweckverband innerhalb der gesetzten Frist nicht gebildet, verfügt die Kommunalaufsichtsbehörde die Bildung eines Zweckverbandes und erlässt gleichzeitig die Verbandssatzung. Vor dieser Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

(3) Für die Übertragung bestimmter Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises auf einen bestehenden Zweckverband und für den Anschluss von Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen zur Erfüllung bestimmter Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises an einen bestehenden Zweckverband gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Satzung nach Absatz 2 durch die Kommunalaufsicht nur im erforderlichen Umfang geändert werden darf.

(4) Die Vorschriften über den Freiverband gelten für den Pflichtverband entsprechend.

(5) Nach § 14 Abs. 2 genehmigungsbedürftige Änderungen sind nur dann genehmigungsfähig, wenn das dringende öffentliche Bedürfnis nach Absatz 1 weggefallen ist oder nicht entgegensteht. Sonstige Änderungen der Verbandssatzung des Pflichtverbandes müssen der Kommunalaufsichtsbehörde sechs Wochen im Voraus angezeigt werden. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Änderung beanstanden, wenn diese insbesondere dem dringenden öffentlichen Bedürfnis entgegensteht, das Anlass für die Errichtung des Pflichtverbandes war.