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§ 8a ThürVwZVG
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Zustellungsverfahren → Dritter Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen für alle Zustellungsarten

Titel: Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVwZVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 8a ThürVwZVG – Zustellung an Angehörige

Betrifft ein zusammengefasster Bescheid Ehegatten oder Lebenspartner oder Ehegatten oder Lebenspartner mit Kindern oder Alleinstehende mit Kindern, so reicht es für die Zustellung an alle Beteiligten aus, wenn ihnen ein Exemplar unter ihrer gemeinsamen Anschrift zugestellt wird. Der Bescheid ist den Beteiligten einzeln zuzustellen, soweit sie dies beantragt haben.