§ 8a ThürVwZVG
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Landesrecht Thüringen
Erster Teil – Zustellungsverfahren → Dritter Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen für alle Zustellungsarten
§ 8a ThürVwZVG – Zustellung an Angehörige
Betrifft ein zusammengefasster Bescheid Ehegatten oder Lebenspartner oder Ehegatten oder Lebenspartner mit Kindern oder Alleinstehende mit Kindern, so reicht es für die Zustellung an alle Beteiligten aus, wenn ihnen ein Exemplar unter ihrer gemeinsamen Anschrift zugestellt wird. Der Bescheid ist den Beteiligten einzeln zuzustellen, soweit sie dies beantragt haben.