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§ 8a ThürKiStG
Thüringer Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Thüringer Kirchensteuergesetz - ThürKiStG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Kirchensteuerrechtliche Rahmenregelungen für den Bereich der evangelischen Landeskirchen und der römisch-katholischen Kirche

Titel: Thüringer Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Thüringer Kirchensteuergesetz - ThürKiStG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKiStG
Gliederungs-Nr.: 610-2
Normtyp: Gesetz

§ 8a ThürKiStG – Kapitalertragsteuerabzugsverfahren

(1) Soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer durch die Finanzämter verwaltet wird, hat der zur Vornahme des Steuerabzugs vom Kapitalertrag Verpflichtete (Kirchensteuerabzugsverpflichteter) die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a Abs. 2c EStG von allen kirchensteuerpflichtigen Gläubigern der Kapitalerträge mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in Thüringen mit dem für Thüringen maßgeblichen Steuersatz einzubehalten und an das für den Kirchensteuerabzugsverpflichteten für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die Kirchen abzuführen, wenn sich das Finanzamt, das für dessen Besteuerung nach dem Einkommen zuständig ist, in Thüringen befindet.

(2) Auf Antrag der Kirchen, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb Thüringens, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, kann das für Finanzen zuständige Ministerium die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a Abs. 2c EStG mit dem Steuersatz der erhebenden Kirche durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten für die gegenüber diesen Kirchen steuerpflichtigen Gläubiger der Kapitalerträge anordnen, die in Thüringen nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung haben. Die Verwaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer für diese Kirchen wird dabei insoweit auf die Finanzämter übertragen. Die Anordnung wird durch das für Finanzen zuständige Ministerium im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gemacht. Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat die Kirchensteuer an das für ihn für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt abzuführen. Das Finanzamt hat die empfangenen Kirchensteuerbeträge an diese Kirchen weiterzuleiten.

(3) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nicht vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten und ist die Einkommensteuer für Kapitalerträge im Sinne des § 20 EStG, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, nach § 43 Abs. 5 EStG mit dem Steuerabzug abgegolten und werden diese Kapitalerträge nicht in die besondere Besteuerung von Kapitalerträgen nach § 32d EStG einbezogen, findet bei kirchensteuerpflichtigen Gläubigern von Kapitalerträgen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in Thüringen § 51a Abs. 2d EStG Anwendung. Entsprechendes gilt, wenn der Kirchensteuerpflichtige eine Kirchensteuerveranlagung im Sinne des § 51a Abs. 2d EStG beantragt.

(4) Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die von ihm für die Durchführung des Kirchensteuerabzugs erhobenen Daten ausschließlich für diesen Zweck verarbeiten. Er hat organisatorisch dafür Sorge zu tragen, dass ein Zugriff auf diese Daten für andere Zwecke gesperrt ist. Für andere Zwecke dürfen der Kirchensteuerabzugsverpflichtete und die beteiligten Finanzbehörden die Daten nur verarbeiten, soweit der Kirchensteuerpflichtige zustimmt oder dies gesetzlich zugelassen ist.