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§ 8a SächsRiG
Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Landesrecht Sachsen

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 8a SächsRiG – Teilzeitbeschäftigung

(1) Einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen, wenn

  1. 1.

    dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,

  2. 2.

    das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes eine Teilzeitbeschäftigung zulässt und

  3. 3.

    der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung sowie mit Beendigung der vollständigen Freistellung vom Dienst auch in einem anderen Richteramt derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden. § 8 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Einem Richter ist auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 unter den dort genannten Voraussetzungen in der Weise zu bewilligen, dass der Teil, um den der regelmäßige Dienst im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum vollständiger Freistellung vom Dienst von bis zu einem Jahr zusammengefasst wird. Der Zeitraum vollständiger Freistellung vom Dienst darf frühestens in der Mitte des Bewilligungszeitraums beginnen. Der gesamte Bewilligungszeitraum darf höchstens zehn Jahre betragen. Soweit der Bewilligungszeitraum 12 Monate nicht überschreitet, findet Satz 2 keine Anwendung.

(3) Einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen, wenn

  1. 1.

    der Richter das 58. Lebensjahr vollendet hat,

  2. 2.

    zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und

  3. 3.

    der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden. § 8 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) § 8 Abs. 2, 4 Satz 1 bis 3 und 5 und Abs. 5 gilt entsprechend. Auf Antrag kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von § 8 Abs. 4 Satz 3 zulassen, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist.

(5) Treten während des Bewilligungszeitraums einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 2 Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen, ist ein Widerruf abweichend von § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auch mit Wirkung für die Vergangenheit in folgenden Fällen zulässig:

  1. 1.

    bei Beendigung des Richterverhältnisses,

  2. 2.

    bei einem Dienstherrenwechsel oder

  3. 3.

    in besonderen Härtefällen, wenn dem Richter die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.

Ein Widerruf erfolgt nicht, soweit Zeiten aus der Arbeitsphase durch eine gewährte Freistellung bereits ausgeglichen wurden. Soweit der Richter in der Zeit zwischen dem Beginn des Bewilligungszeitraums und dem Widerruf der Teilzeitbeschäftigung eine höhere Besoldung erhalten hat, als ihm nach § 10 Abs. 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes für den im Durchschnitt innerhalb dieses Zeitraums geleisteten Dienst zugestanden hätte, hat er die zuviel gezahlte Besoldung zu erstatten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).