Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz - SächsBestG)
Erster Abschnitt – Friedhofswesen
§ 8a SächsBestG – Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
(1) Die Gemeinden sind zuständig für die Feststellung und Erhaltung der Gräber sowie die Auskunftserteilung nach § 5 des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2426), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für
- 1.
die Gewährung der Ruherechtsentschädigung nach § 3 des Gräbergesetzes,
- 2.
die Übernahme eines Grundstücks nach § 4 des Gräbergesetzes,
- 3.
die Zustimmung zu Verlegungen nach § 6 des Gräbergesetzes und
- 4.
die Anordnung einer Ausbettung und Identifizierung nach § 8 des Gräbergesetzes.
(3) Die vom Bund nach § 10 Gräbergesetz ausgereichten Mittel werden durch die Landesdirektion Sachsen an die Gemeinden weitergeleitet.