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§ 8a SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) 
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Berufsaufgaben, Schutz der Berufsbezeichnungen

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 8a SächsArchG – Verfahren in den Fällen des § 8 (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2014 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322).

(1) Ein Dienstleister nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 4 hat das erstmalige Erbringen der Dienstleistung zuvor der Architektenkammer Sachsen oder der einheitlichen Stelle nach § 5b Abs. 2 schriftlich anzuzeigen. Zusammen mit der Anzeige hat er folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. 1.

    einen Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,

  2. 2.

    eine Bescheinigung darüber, dass er in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Mitgliedstaat gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

  3. 3.

    in den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 2 einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass er die betreffende Tätigkeit während der vergangenen zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat, und

  4. 4.

    einen Nachweis der Berufsqualifikation.

(2) Die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 ist einmal jährlich in beliebiger Form zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Dienstleistungen im Freistaat Sachsen zu erbringen. Wesentliche Änderungen gegenüber der in den vorgenannten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleister der Architektenkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Dienstleister nach Absatz 1 sind von der Architektenkammer Sachsen in dem Verzeichnis der auswärtigen Architekten und Stadtplaner zu führen. Diese Eintragung darf die Erbringung der Dienstleistung nicht verzögern oder erschweren und für den Dienstleister keine zusätzlichen Kosten verursachen. Die §§ 6 und 7 gelten entsprechend. Abweichend von § 4 Abs. 8 ist die Gültigkeit der Bescheinigung auf ein Jahr befristet und die Bescheinigung auf Antrag jeweils um ein Jahr zu verlängern.

(4) Der Anzeige nach Absatz 1 und der Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Architekten und Stadtplaner bedarf es nicht, wenn der Dienstleister bereits über eine seiner Fachrichtung entsprechende Bescheinigung einer anderen deutschen Architektenkammer verfügt.

(5) Ein Dienstleister nach § 8 Abs. 5 hat bei der Architektenkammer Sachsen schriftlich einen entsprechenden Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit zu stellen. Absatz 2, Absatz 3 mit Ausnahme des Satzes 2, § 5b Abs. 1 Satz 1, 2, 5 und 6 sowie Abs. 3 gelten entsprechend.