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§ 8a RDG
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Landesrecht Berlin

Teil 2 – Organisation und Durchführung

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RDG
Gliederungs-Nr.: 2127-5
Normtyp: Gesetz

§ 8a RDG – Eingriffsrechte, Inanspruchnahme

(1) Die Einsatzkräfte der Notfallrettung nach § 5 Absatz 1, §§ 18 und 19 sind befugt,

  1. 1.

    Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Wohnungen und sonstige bauliche Anlagen, Land-, Wasser- sowie Luftfahrzeuge zu betreten und sich den Zutritt auch gegen den Willen des Berechtigten selbst zu verschaffen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist,

  2. 2.

    eine Person, die sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, und deren Sachen zu durchsuchen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen ihr drohenden Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(2) Unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes sind die Einsatzkräfte der Notfallrettung nach § 5 Absatz 1, §§ 18 und 19 befugt, einzelne Personen an der Einsatzstelle zur Mitwirkung an der Notfallrettung, insbesondere zur Gestellung von Hilfsmitteln und Fahrzeugen in Anspruch zu nehmen. Unter denselben Voraussetzungen kann die Berliner Feuerwehr auch zur Bewältigung größerer oder spezieller Einsatzlagen Personen in erforderlichem Umfang in Anspruch nehmen. Für die Dauer ihrer Inanspruchnahme unterstehen die nach Satz 1 oder 2 beteiligten Personen der Berliner Feuerwehr und handeln in deren Auftrag. Soweit es für Zwecke der Notfallrettung erforderlich ist, haben die Eigentümer und Besitzer insbesondere die Nutzung und sonstige Inanspruchnahme von Grundstücken, Gebäuden, Schiffen und Fahrzeugen aller Art zu dulden. Die Entschädigung richtet sich nach den §§ 59 bis 65 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes.