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§ 8a LBesG M-V
Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBesG M-V
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 8a LBesG M-V – Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes mit leitender Funktion in der Erprobungszeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

(1) Werden einem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes mit leitender Funktion im Sinne des § 21 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687) im Rahmen einer Erprobung zur Eignungsfeststellung übertragen, erhält er nach sechs Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben in der Erprobungszeit eine Zulage, wenn und soweit in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und weiteren laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Die Zulage ist ruhegehaltfähig, wenn dem Beamten nach Ablauf der Erprobungszeit das höherwertige Amt mit leitender Funktion übertragen wird. Außerhalb dieser Erprobungszeit erbrachte Anrechnungszeiten können entsprechend ihres Umfangs ganz oder teilweise auf die Frist nach Satz 1 angerechnet werden.

(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des ihm übertragenen Amtes und dem Grundgehalt gewährt, das dem höherwertigen Amt zugeordnet ist. Ist nach laufbahnrechtlichen Vorschriften ein unterhalb des höherwertigen Amtes besoldetes Amt zu durchlaufen, so ist anstelle des höherwertigen Amtes das Grundgehalt dieses Amtes maßgeblich. Auf die Zulage ist eine nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zustehende Stellenzulage anzurechnen, wenn sie in dem höherwertigen oder dem nach Satz 2 maßgeblichen Amt nicht zustünde.