§ 8a HKO
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Landesrecht Hessen
Erster Teil – Selbstverwaltung des Landkreises → Erster Abschnitt – Grundlagen der Kreisverfassung
§ 8a HKO – Beteiligung von Kindern, Jugendlichen, Beiräten, Kommissionen und Sachverständigen
1Kindern und Jugendlichen können in ihrer Funktion als Vertreterin oder Vertreter von Kinder- oder Jugendinitiativen in den Organen des Landkreises und seinen Ausschüssen Anhörungs-, Vorschlags- und Redemöglichkeiten eingeräumt werden. 2Entsprechendes gilt für Vertreterinnen und Vertreter von Beiräten, Kommissionen und für Sachverständige. 3Die zuständigen Organe des Landkreises können hierzu entsprechende Regelungen festlegen.