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§ 8a HKO
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Selbstverwaltung des Landkreises → Erster Abschnitt – Grundlagen der Kreisverfassung

Titel: Hessische Landkreisordnung (HKO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKO
Gliederungs-Nr.: 332-1
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 183 vom 17.03.2005

§ 8a HKO – Beteiligung von Kindern, Jugendlichen, Beiräten, Kommissionen und Sachverständigen

1Kindern und Jugendlichen können in ihrer Funktion als Vertreterin oder Vertreter von Kinder- oder Jugendinitiativen in den Organen des Landkreises und seinen Ausschüssen Anhörungs-, Vorschlags- und Redemöglichkeiten eingeräumt werden. 2Entsprechendes gilt für Vertreterinnen und Vertreter von Beiräten, Kommissionen und für Sachverständige. 3Die zuständigen Organe des Landkreises können hierzu entsprechende Regelungen festlegen.