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§ 8a ArchG
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Eintragung in die Architektenliste → Zweiter Unterabschnitt – Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Titel: Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 8a ArchG – Architektenliste  (1)

(1) Aus der Architektenliste muss neben den Familiennamen, Vornamen, Anschriften und Berufen der Geschäftsführer und der Gesellschafter ersichtlich sein, auf welchen der in § 1 genannten Fachgebieten sich die Gesellschaft mit beschränkter Haftung betätigt.

(2) Über die Eintragung in die Architektenliste und die Löschung einer Eintragung nach § 8d Abs. 1 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 entscheidet der Eintragungsausschuss.

(3) Dem Antrag auf Eintragung in die Architektenliste ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages beizufügen. Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder in der Person des Geschäftsführers ist dem Eintragungsausschuss unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt für Veränderungen hinsichtlich der Liste der Gesellschafter. Den Änderungsanzeigen ist eine beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Wird die Änderung im Handelsregister eingetragen, ist eine beglaubigte Abschrift dieser Eintragung der Änderungsanzeige beizufügen oder nachzureichen.

(4) Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 23. Dezember 2005 durch § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505)