Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 ZollVG
Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
Bundesrecht

Teil II – Erlangung einer zollrechtlichen Bestimmung

Titel: Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZollVG
Gliederungs-Nr.: 613-7
Normtyp: Gesetz

§ 8 ZollVG – Nämlichkeitssicherung

Soweit die Sicherung der Nämlichkeit (Artikel 192 des Zollkodex der Union) erforderlich ist, hat der Beteiligte Räume, Beförderungsmittel und Behältnisse, die zollamtlich verschlossen werden sollen, auf seine Kosten zollsicher herzurichten. Er hat auch auf seine Kosten an Packstücken und Waren die Vorrichtungen zum Anlegen der Nämlichkeitsmittel anzubringen und Muster, Abbildungen oder Beschreibungen von Waren unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie als Nämlichkeitsmittel erforderlich sind.