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§ 8 WoGV
Wohngeldverordnung (WoGV)
Bundesrecht

Teil 3 – Wohngeld-Lastenberechnung

Titel: Wohngeldverordnung (WoGV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WoGV
Gliederungs-Nr.: 8601-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 WoGV – Aufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung

1Bei der Aufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung ist von der im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Belastung auszugehen. 2Ist die Belastung für das dem Bewilligungszeitraum vorangegangene Kalenderjahr feststellbar und ist eine Änderung im Bewilligungszeitraum nicht zu erwarten, ist von dieser Belastung auszugehen.

Zu § 8: Neugefasst durch G vom 24. 9. 2008 (BGBl I S. 1856).