§ 8 WoGV
Wohngeldverordnung (WoGV)
Wohngeldverordnung (WoGV)
Bundesrecht
Teil 3 – Wohngeld-Lastenberechnung
§ 8 WoGV – Aufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung
1Bei der Aufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung ist von der im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Belastung auszugehen. 2Ist die Belastung für das dem Bewilligungszeitraum vorangegangene Kalenderjahr feststellbar und ist eine Änderung im Bewilligungszeitraum nicht zu erwarten, ist von dieser Belastung auszugehen.
Zu § 8: Neugefasst durch G vom 24. 9. 2008 (BGBl I S. 1856).