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§ 8 WoGG
Wohngeldgesetz (WoGG)
Bundesrecht

Teil 2 – Berechnung und Höhe des Wohngeldes → Kapitel 2 – Haushaltsmitglieder

Titel: Wohngeldgesetz (WoGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WoGG
Gliederungs-Nr.: 8601-3
Normtyp: Gesetz

§ 8 WoGG – Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen

(1) 1Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. 2Der Ausschluss besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

  1. 1.

    nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten

    1. a)

      des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, oder

    2. b)

      des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt wird,

  2. 2.

    nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten

    1. a)

      des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 bewilligt wird, oder

    2. b)

      des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an bewilligt wird,

  3. 3.

    bis zum Letzten

    1. a)

      des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder

    2. b)

      des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird.

3Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den

  1. 1.

    der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen wird,

  2. 2.

    die Leistung nach § 7 Absatz 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird,

  3. 3.

    der Bewilligungsbescheid über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen oder aufgehoben wird,

  4. 4.

    der Anspruch auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ganz entfallen ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 40a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist oder

  5. 5.

    die Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich durch den Übergang eines Anspruchs in vollem Umfang erstattet wird.

(2) Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistungen nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts an als nicht erfolgt; § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

Zu § 8: Geändert durch G vom 22. 12. 2008 (BGBl I S. 2963) und 2. 10. 2015 (BGBl I S. 1610).