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§ 8 WaldG LSA
Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes

Titel: Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WaldG LSA
Gliederungs-Nr.: 790.1
Normtyp: Gesetz

§ 8 WaldG LSA – Waldumwandlung in eine andere Nutzungsart (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. März 2016 durch § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77). Zur weiteren Anwendung s. § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77).

(1) Wald darf nur mit der Genehmigung der Forstbehörde in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden.

(2) Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit abzuwägen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Natur- und Wasserhaushaltes die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist. Sie soll erteilt werden, wenn die Umwandlung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung sowie der Bauleitplanung entspricht und ihr überwiegend öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Im Genehmigungsverfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt zu beachten.

(3) Die Genehmigung soll zum vollen oder teilweisen Ausgleich nachteiliger Wirkungen der Umwandlung in eine andere Nutzungsart auf die Schutz- und Erholungsfunktion mit Nebenbestimmungen versehen werden. In Betracht kommen insbesondere Ersatzaufforstungen, Maßnahmen zum Schutz der verbleibenden Bestände oder andere landschaftspflegerische Maßnahmen. Das für Forsten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Einzelheiten zu Art und Umfang der Ersatzmaßnahmen durch Verordnung zu regeln. Ersatzmaßnahmen dürfen nicht gefordert werden, wenn die Waldumwandlung in der Hauptsache unmittelbar das Ziel verfolgt, dem Wald, seinen Funktionen, der Forstwirtschaft, der Forschung oder der Erziehung zum Umweltbewusstsein zu dienen.

(4) Wird die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt, ist eine angemessene Frist für ihre Durchführung zu setzen. Die Genehmigung erlischt, wenn die Umwandlung in die andere Nutzungsart bis Ablauf der Frist nicht begonnen ist.

(5) Wurde eine Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart ungenehmigt durchgeführt oder begonnen, hat die Forstbehörde Ersatzmaßnahmen anzuordnen. Sie kann die unverzügliche Wiederaufforstung verlangen; bei einer nicht genehmigungsfähigen Umwandlung ist die unverzügliche Wiederaufforstung anzuordnen. Diese Anordnungen binden auch den Rechtsnachfolger. Auf Antrag eines Erwerbers hat die Forstbehörde diesem die Ordnungsmäßigkeit einer Umwandlung zu bescheinigen.

(6) Eine befristete Waldumwandlung kann zugelassen werden, wenn

  1. 1.
    ein besonderes wirtschaftliches Interesse des Waldbesitzers oder ein öffentliches Interesse an einer vorübergehenden anderen Nutzung der Fläche besteht,
  2. 2.
    die Nutz-, Schutz- oder Erholungsfunktion des Waldes durch die vorübergehende anderweitige Nutzung der Fläche nicht erheblich beeinträchtigt wird und
  3. 3.
    der Antragsteller Pläne und Erläuterungen für das gesamte Vorhaben sowie für die Wiederaufforstung vorlegt und durch Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides sichergestellt wird, dass die Fläche bis zum Ablauf einer angemessenen Frist nach besagten Plänen ordnungsgemäß wieder aufgeforstet wird.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für

  1. 1.
    die Beseitigung des Baumbestandes zur Anlage von Leitungstrassen,
  2. 2.
    die Anlage von Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- und anderen Intensivkulturen mit Umtriebszeiträumen von bis zu 15 Jahren im Wald sowie
  3. 3.
    sonstige Nutzung von Waldflächen, die einer Umwandlung in eine andere Nutzungsart gleichkommt.