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§ 8 WahlO Post
Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WahlO Post)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Schlussbestimmung

Titel: Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WahlO Post)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WahlO Post
Gliederungs-Nr.: 900-10-4-22
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 WahlO Post

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen vom 26. Juni 1995 (BGBl. I S. 871) außer Kraft.