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§ 8 VwVG NRW
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Abschnitt – Vollstreckung von Geldforderungen → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VwVG NRW
Gliederungs-Nr.: 2010
Normtyp: Gesetz

§ 8 VwVG NRW – Widerspruch gegen die Pfändung

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm am Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, oder werden Einwendungen nach den §§ 772 bis 774 der Zivilprozessordnung erhoben, so ist der zunächst bei der Vollstreckungsbehörde zu erhebende Widerspruch gegen die Pfändung erforderlichenfalls durch Klage geltend zu machen. Als Dritter gilt auch, wer zur Duldung des Zwangsverfahrens in ein Vermögen, das von ihm verwaltet wird, verpflichtet ist, wenn er geltend macht, dass ihm gehörige Gegenstände von der Zwangsvollstreckung betroffen seien. Welche Rechte die Veräußerung hindern, bestimmt sich nach bürgerlichem Recht.

(2) Wegen Einstellung des Zwangsverfahrens und Aufhebung erfolgter Vollstreckungsmaßregeln gelten die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung.

(3) Die Klage ist ausschließlich bei dem Amts- oder Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk gepfändet ist. Wird sie gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese Streitgenossen.