Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
§ 8 VwVGBbg – Vollziehungsbeamte (1)
Außer Kraft am 1. September 2013 durch Artikel 11 Nummer 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 41 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18).
(1) Die Vollstreckungsbehörde hat das Zwangsverfahren, soweit es ihr nicht selbst zugewiesen ist, durch besondere Beamte oder andere ausdrücklich dazu bestimmte Dienstkräfte (Vollziehungsbeamte) auszuführen.
(2) Die Vollziehungsbeamten müssen eidlich verpflichtet werden.
(3) Der Minister der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem zuständigen Fachminister durch Verwaltungsvorschrift bestimmen, in welchen Angelegenheiten bestimmte Vollstreckungsgläubiger Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen können.