§ 8 VwVGBbg
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 8 VwVGBbg – Vollstreckungsdienstkraft
Soweit das Zwangsverfahren nicht der Vollstreckungsbehörde selbst zugewiesen ist, sind die Beitreibung von Geldforderungen, die Ausübung des unmittelbaren Zwangs, der Zwangsräumung und der Wegnahme durch ausdrücklich dazu bestimmte Dienstkräfte, die einen Diensteid oder ein Gelöbnis abgelegt haben (Vollstreckungsdienstkraft), durchzuführen. Die Vollstreckungsbehörden bestimmen die für ihre Aufgaben notwendigen Vollstreckungsdienstkräfte.