Verwaltungskostengesetz (VwKostG)
Abschnitt 3 – Allgemeine kostenrechtliche Vorschriften
§ 8 VwKostG – Persönliche Gebührenfreiheit (1)
Außer Kraft am 15. August 2013 durch Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154). Zur weiteren Anwendung s. § 23 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154).
(1) Von der Zahlung der Gebühren für Amtshandlungen sind befreit:
- 1.Die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,
- 2.die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden,
- 3.die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Amtshandlungen nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen.
(2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen.
(3) Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.
(4) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Absatz 1 genannten Rechtsträger für Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet:
- 1.
Bundesanstalt für Bodenforschung,
- 2.
Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
- 3.
Bundesanstalt für Materialprüfung,
- 4.
Bundessortenamt,
- 5.
Deutsches Hydrografisches Institut,
- 6.
Bundesamt für Schiffsvermessung,
- 7.
See-Berufsgenossenschaft (1),
- 8.
Bundesamt für Strahlenschutz,
- 9.
Akkreditierungsstelle.
Zu § 8: Geändert durch G vom 29. 8. 2008 (BGBl I S. 1793) und 7. 3. 2011 (BGBl I S. 338).
Müsste lauten: Berufsgenossenschaft Verkehr