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§ 8 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland

I. Teil – Sitz, Zusammensetzung und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 VerfGHG

(1) Der Präsident/Die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs führt die allgemeine Verwaltung des Verfassungsgerichtshofs. Er/Sie verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Verfassungsgerichtshofs nach Maßgabe des Landeshaushalts und vertritt das Land in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Verfassungsgerichtshofs.

(2) Der Präsident/Die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs ist die oberste Dienstbehörde für die Bediensteten des Verfassungsgerichtshofs. Er/Sie ernennt und entlässt die Beamten/Beamtinnen und versetzt sie in den Ruhestand. Auch die nichtbeamteten Bediensteten werden von dem Präsidenten/der Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs eingestellt und entlassen.

(3) In den Fällen, in denen die Landesregierung oder der/die zuständige Fachminister/Fachministerin Entscheidungen zu treffen hat, trifft sie für den Bereich des Verfassungsgerichtshofs der Verfassungsgerichtshof.

(4) Im Einvernehmen mit dem/der zuständigen Fachminister/Fachministerin kann der Präsident/die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs die Wahrnehmung einzelner Verwaltungsaufgaben anderen Behörden übertragen.