§ 8 VVVG
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Landesrecht Sachsen
Teil 2 – Volksantrag
§ 8 VVVG – Einreichung und Stellungnahme
(1) Der Volksantrag ist bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten einzureichen.
(2) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident holt die Stellungnahme der Staatsregierung zur Zulässigkeit des Volksantrags ein (Artikel 71 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen); diese hat unverzüglich zu erfolgen.