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§  8 VVG
Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Landesrecht Brandenburg

II. – Abstimmungsorgane

Titel: Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VVG
Gliederungs-Nr.: 100-3
Normtyp: Gesetz

§  8 VVG – Tätigkeit der Abstimmungsausschüsse und Abstimmungsvorstände.

Die Abstimmungsorgane beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Sie sind bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Abstimmungsleiters/-vorstehers, im Falle seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters, den Ausschlag.