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§ 8 VBVG
Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers

Titel: Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VBVG
Gliederungs-Nr.: 400-16
Normtyp: Gesetz

§ 8 VBVG – Vergütung und Aufwendungsersatz für Behördenbetreuer

(1) 1Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann der zuständigen Behörde eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bewilligt werden, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte dies rechtfertigen. 2Dies gilt nur, soweit eine Inanspruchnahme des Betreuten nach § 1836c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig ist.

(2) Unabhängig von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 kann die Betreuungsbehörde Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen, soweit eine Inanspruchnahme des Betreuten nach § 1836c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig ist.

(3) Für den Behördenbetreuer selbst gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.

(4) § 2 ist nicht anwendbar.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 16 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 2022 S. 959). Zur weiteren Anwendung s. §§ 18 und 19 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 925, 2022 S. 959).