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§ 8 USAusschG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: USAusschG,NW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 8 USAusschG – Untersuchungsausschuss

(1) Der Untersuchungsausschuss kann durch einstimmigen Beschluss eine vorbereitende Untersuchung durch einen Unterausschuss beschließen (vorbereitender Unterausschuss).

(2) Der Unterausschuss sammelt und gliedert den Untersuchungsstoff und beschafft das erforderliche Beweismaterial, insbesondere die einschlägigen Akten und Unterlagen.

(3) Die Sitzungen des Unterausschusses sind nicht öffentlich. Die Sitzungen sind zu protokollieren.