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§ 8 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 UG – Finanzierung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Das Land stellt der Universität die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Grundstücke, Einrichtungen und Haushaltsmittel im Rahmen der Möglichkeiten des Landeshaushalts zur Verfügung. Die Universität erhält eine Globalzuweisung, die sich an den in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen geforderten und erbrachten Leistungen der Universität bei der Erfüllung ihrer Aufgaben orientiert. Die Globalzuweisung umfasst Mittel für die Erfüllung der Aufgaben der Universität einschließlich leistungsbezogener Komponenten sowie die Mittel für Innovationen in Lehre und Forschung. Die Universität kann aus ihrem eigenen Vermögen und den ihr überlassenen Mitteln Rücklagen bilden. Die von der Universität erzielten Einnahmen verbleiben im Vermögen der Universität. Zusätzlich zur Globalzuweisung können der Universität Mittel zugewiesen werden, die als konkreter Beitrag für die Erreichung bestimmter Ziele vereinbart werden.

(2) Die Universität erhebt mit Zustimmung des Universitätsrats für grundständige Studiengänge und konsekutive Masterstudiengänge eine Studiengebühr in Höhe von bis zu 500 Euro pro Semester; bei einem Teilzeitstudium wird die Studiengebühr entsprechend ermäßigt. Die mit den Studiengebühren verbundenen Einnahmen stehen der Universität abzüglich der Finanzierung des Studiengebühren- und Darlehenssystems als Mittel Dritter zweckgebunden zur Verbesserung der Qualität in Studium und Lehre zur Verfügung. Die vom Saarland für die Zinsfreistellung der Darlehen bis zum Beginn der Rückzahlungsphase verausgabten Mittel werden nicht von den Einnahmen aus Studiengebühren in Abzug gebracht. Die Universität berichtet der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten jährlich über die Verwendung der Mittel und macht den Bericht universitätsintern bekannt. Die näheren Einzelheiten, insbesondere zur Höhe der Studiengebühr sowie zu Ausnahmen und Befreiungen, regelt die Universität durch Ordnung mit Zustimmung des Universitätsrats. Die Studiengebühr nach Satz 1 wird letztmals zum Wintersemester 2009/2010 erhoben. Im Übrigen erhebt die Universität auf der Grundlage des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes vom 20. März 2002 (Amtsbl. S. 662), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2006 (Amtsbl. S. 1226), in der jeweils geltenden Fassung Gebühren und Entgelte.