Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 UAG
Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: UAG,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-8
Normtyp: Gesetz

§ 8 UAG – Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

(1) Die oder der Vorsitzende beruft den Untersuchungsausschuss unter Angabe der Tagesordnung ein. Sie oder er ist zur Einberufung einer Sitzung binnen zwei Wochen verpflichtet, wenn dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder von den Vertreterinnen oder Vertretern der Antragstellenden nach § 2 Abs. 3 verlangt wird.

(2) Der Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

(3) Wir die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung nicht erreicht, unterbricht der Vorsitzende oder die Vorsitzende die Sitzung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt desselben Tages; wird auch zu diesem Zeitpunkt die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist eine neue Sitzung anzuberaumen, die innerhalb von drei Tagen stattzufinden hat. In dieser Sitzung ist der Untersuchungsausschuss unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Wird der Ausschuss im Laufe einer Sitzung beschlussunfähig, so ist die Sitzung sofort zu beenden. Die unerledigt gebliebenen Beratungsgegenstände werden in der nächstfolgenden Sitzung zunächst aufgerufen.

(5) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, beschließt der Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.