§ 8 UAG
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Thüringen
§ 8 UAG – Beschlussfähigkeit
(1) Der Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Ausschussmitglieder anwesend ist.
(2) Ist der Untersuchungsausschuss nicht beschlussfähig, so unterbricht der Vorsitzende die Sitzung auf bestimmte Zeit. Ist nach dieser Zeit die Beschlussfähigkeit nicht eingetreten, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung anzuberaumen. In dieser Sitzung ist der Untersuchungsausschuss beschlussfähig, auch wenn nicht die Mehrheit der Ausschussmitglieder anwesend ist; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.