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§ 8 TierGesG
Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Besondere Schutzmaßnahmen

Titel: Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TierGesG
Gliederungs-Nr.: 7831-14
Normtyp: Gesetz

§ 8 TierGesG – Schutzgebiete, Tiergesundheitsstatus

(1) Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 erforderlich ist,

  1. 1.

    ein Gebiet, in dem die Viehbestände, die Bienenstände oder die Hummelstände von mindestens zwei Dritteln der Tiere haltenden Betriebe auf Grund amtlicher Feststellung als frei von einer Tierseuche befunden worden sind, zum Schutzgebiet erklären,

  2. 2.

    ein Gebiet mit einem gemeinsamen Wassereinzugsgebiet zum Schutzgebiet erklären, soweit

    1. a)

      alle in diesem Gebiet liegenden und von ihm mit Wasser versorgten Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen als frei von einer Tierseuche befunden worden sind,

    2. b)

      der Besatz in diesem Gebiet nur mit Fischen aus von der jeweiligen Tierseuche freien Anlagen oder Einrichtungen vorgenommen wird,

    3. c)

      außerhalb des Schutzgebietes liegende Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen mindestens einen Kilometer von den Grenzen des Schutzgebietes entfernt sind oder eine Seuchenverschleppung durch Aufstiegshindernisse oder Einrichtungen mit gleicher Wirkung verhindert werden kann.

(2) Unbeschadet der nach den sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes zulässigen Maßnahmen kann die zuständige Behörde in einem Schutzgebiet die Nutzung, die Verwertung und das Verbringen der Tiere, die für die Tierseuche empfänglich sind und aus Viehbeständen, Bienenständen, Hummelständen oder Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen stammen, die nicht als frei von der Tierseuche befunden worden sind, sowie der von diesen Tieren stammenden Teile oder Erzeugnisse verbieten oder beschränken. Ferner kann die zuständige Behörde das Verbringen solcher Tiere oder der von ihnen stammenden Teile oder Erzeugnisse in Schutzgebiete verbieten oder beschränken.

(3) Zum Schutz von Fischbeständen vor Tierseuchen kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Gegebenheiten

  1. 1.

    einen Betrieb hinsichtlich seines Gesundheitsstatus einer nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgelegten Kategorie zuordnen,

  2. 2.

    ein Gebiet mit einem gemeinsamen Wassereinzugsgebiet, in dem die Fische haltenden Betriebe die Kontrolle der Fischgesundheit sowie die Tierseuchenvorbeugung und Tierseuchenbekämpfung einheitlich durchführen, hinsichtlich seines Gesundheitsstatus einer nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgelegten Kategorie zuordnen sowie

  3. 3.

    Maßnahmen zur Haltung einschließlich Hälterung, zum Inverkehrbringen und zum Transport von Fischen innerhalb eines Betriebes oder zwischen den Betrieben nach Nummer 1 oder innerhalb eines Gebietes oder zwischen Gebieten nach Nummer 2 mit gleichem Gesundheitsstatus festlegen.