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§ 8 ThürSpkG
Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Sparkassenverwaltung

Titel: Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSpkG
Gliederungs-Nr.: 76-4
Normtyp: Gesetz

§ 8 ThürSpkG – Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat ist oberstes Organ und Aufsichtsorgan. Seine Aufgabe ist es insbesondere, die Richtlinien der Geschäftspolitik zu bestimmen und die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen. Der Verwaltungsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, vertritt die Sparkasse gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Verwaltungsratsmitglieds einer Sparkasse anzuwenden und handeln ausschließlich nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf gesetzliche Regelungen, das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkassen bestimmten Überzeugung. Verletzt ein Verwaltungsratsmitglied seine Verpflichtungen grob fahrlässig oder vorsätzlich, so hat es der Sparkasse den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung; die Bestimmungen über die Nebentätigkeit von Beamten finden keine Anwendung. Die Sparkassenaufsichtsbehörde regelt nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen- Thüringen die Höhe der Aufwandsentschädigung durch einen Erlass.