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§ 8 ThürSÜG
Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen

Titel: Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 8 ThürSÜG – Einfache Sicherheitsüberprüfung

(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die

  1. 1.
    Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  2. 2.
    Tätigkeiten in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wahrnehmen sollen.

(2) In Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung oder einem Teil der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.