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§ 8 ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRiG
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 ThürRiG – Altersgrenze (1)

(1) Der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(3) Der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit ist auf seinen Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

  1. 1.
    das 63. Lebensjahr vollendet hat oder
  2. 2.
    das 60. Lebensjahr vollendet hat und schwer behindert im Sinne von § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist.

Dem Antrag nach Satz 1 Nr. 2 darf nur entsprochen werden, wenn sich der Richter unwiderruflich dazu verpflichtet, vom Beginn des Ruhestands bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres nicht mehr als durchschnittlich 425 Deutsche Mark brutto monatlich aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten hinzuzuverdienen. Dies findet keine Anwendung auf Entschädigungen für die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).