§ 8 ThürPersVG
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Landesrecht Thüringen
ERSTER TEIL – Allgemeine Vorschriften
§ 8 ThürPersVG – Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot
Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Fortbildung und Entwicklung.