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§ 8 ThürPOG
Thüringer Gesetz über die Organisation der Polizei (Thüringer Polizeiorganisationsgesetz - ThürPOG -)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Organisation der Polizei (Thüringer Polizeiorganisationsgesetz - ThürPOG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürPOG
Gliederungs-Nr.: 2012-1-a
Normtyp: Gesetz

§ 8 ThürPOG – Zuständigkeit, Dienstbereiche

(1) Jeder im Vollzugsdienst tätige Beamte der Polizei ist zur Wahrnehmung der Aufgaben der Polizei im gesamten Landesgebiet befugt.

(2) Die Beamten der Polizei werden unbeschadet des Absatzes 1 nach Maßgabe dieses Gesetzes in bestimmten Dienstbereichen eingesetzt. Sie werden jedoch im Einzelfall auch in Dienstbereichen, in denen sie nicht eingesetzt sind, tätig, wenn

  1. 1.

    die dort eingesetzte Polizei nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend zur Verfügung steht,

  2. 2.

    das wegen des Zusammenhangs von Dienstverrichtungen im eigenen und in einem anderen Dienstbereich zweckmäßig ist,

  3. 3.

    die übergeordnete Dienststelle sie dazu anweist oder

  4. 4.

    das Gericht oder die Staatsanwaltschaft nach Feststellung schwerwiegender Gründe ihre Dienststelle ersucht, in einem anderen örtlichen Dienstbereich anstelle der dort eingesetzten Polizei strafverfolgend tätig zu werden.

(3) Das für die Polizei zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Dienstbereiche nach Absatz 2 Satz 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen.