§ 8 ThürLHO
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Landesrecht Thüringen
Teil I – Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 8 ThürLHO – Grundsatz der Gesamtdeckung
(1) Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben.
(2) Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen nur beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist oder Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 sollen Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen grundsätzlich wieder zum Vermögenserwerb eingesetzt werden.