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§ 8 ThürKHG
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Öffentliche Finanzierung der Krankenhäuser

Titel: Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 ThürKHG – Aufbringung der Finanzierungsmittel

(1) Die Finanzierungsmittel für die Förderung nach den §§ 9 bis 13 werden vom Land aufgebracht.

(2) An den Kosten der Krankenhausfinanzierung werden die Landkreise und kreisfreien Städte mit einem jährlich vom Land zu erhebenden Beitrag in Höhe von 10,23 Euro je Einwohner beteiligt. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Höhe des Beitrags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium und der obersten Kommunalaufsichtsbehörde der Preis- und Kostenentwicklung im Krankenhauswesen anzupassen.

(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Beitrag mit den Zuweisungen des Landes an die Landkreise und kreisfreien Städte zu verrechnen.

(4) Maßgebend ist die Zahl der Einwohner am 31. Dezember des zweiten dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Kalenderjahres.