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§ 8 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Zusammenarbeit

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGGO
Gliederungs-Nr.: 1103-3
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 8 ThürGGO – Medien- und Öffentlichkeitsarbeit

(1) Der Regierungssprecher ist für die Medien- und Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung nach Weisung des Ministerpräsidenten sowie des Chefs der Staatskanzlei zuständig. Der Regierungssprecher ist insbesondere verantwortlich für

  1. 1.

    die Unterrichtung von Medien und Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Kabinettsitzungen, soweit sich nicht der Ministerpräsident oder mit seinem Einverständnis ein Minister im Einzelfall die Unterrichtung der Öffentlichkeit vorbehält,

  2. 2.

    die Unterrichtung von Medien und Öffentlichkeit über die Arbeit der Landesregierung im Benehmen mit den Pressereferenten der Ministerien,

  3. 3.

    die Pflege der Kontakte zu den Medien,

  4. 4.

    die Unterrichtung der Ministerien und die Koordinierung der Medien- und Öffentlichkeitsarbeit der Ministerien über deren Pressereferenten,

  5. 5.

    die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Inhalt von Gesetzen und Rechtsverordnungen im Benehmen mit den Pressereferenten der Ministerien, soweit sich nicht ein Minister die Unterrichtung der Öffentlichkeit vorbehält, sowie

  6. 6.

    die Präsentation der Landesregierung im Internet.

(2) Die Ministerien unterrichten den Regierungssprecher sobald und soweit wie möglich über Absichten und Maßnahmen, die eine Erörterung in der Öffentlichkeit erwarten lassen. Verlautbarungen der Ministerien, die über eine Behandlung fachlicher Angelegenheiten aus dem Geschäftsbereich eines Ministeriums hinausgehen oder die besondere politische Bedeutung haben, sind über den Regierungssprecher zu leiten. Hat dieser Bedenken, ihm zugeleitete Informationen zu veröffentlichen, so hat er sich mit den Pressereferenten der beteiligten Ministerien abzustimmen. Wird keine Einigung erzielt, entscheidet der Ministerpräsident.

(3) In jedem Ministerium wird ein Pressereferent bestellt. Er unterrichtet Medien und Öffentlichkeit unter Beachtung der Absätze 1 und 2 über die Arbeit seines Ministeriums. Er hält Verbindung zum Regierungssprecher und informiert ihn über seine Arbeit.

(4) Der Pressereferent ist in seiner Arbeit von den Mitarbeitern des Ministeriums zu unterstützen. Die Abteilungsleiter sollen ihn rechtzeitig von wichtigen Vorgängen in Kenntnis setzen. Zu Konferenzen der Abteilungsleiter und anderen wichtigen Besprechungen soll der Pressereferent grundsätzlich hinzugezogen werden.

(5) Wichtige Verlautbarungen, die zur Veröffentlichung bestimmt sind, werden schriftlich niedergelegt. Sie bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Ministers. Presseauskünfte und Interviews der Mitarbeiter des Ministeriums werden über den Pressereferenten vermittelt.